Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR FÜHRUNGEN UND UMWELTENTDECKUNGEN DER BIOSPHAERIUM ELBTALAUE GMBH
Sehr geehrter Gast,
die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Biosphaerium Elbtalaue GmbH – nachstehend „ BEG“ abgekürzt – und Ihnen – nachstehend „der Gast“ – bzw. dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“) der Führung bzw. der Umweltentdeckung, nachstehend einheitlich „Führung“ genannt. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und der BEG zustande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der BEG und dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer, bzw. der BEG als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.2. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer bzw. die Vermittlungstätigkeit der BEG anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und der BEG ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers
Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:
2.1. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro oder ähnliche) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der BEG im Rahmen des Dienstleistungsvertrages mit der BEG, soweit er nicht nach den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.
2.2. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen, gilt:
a) Mit seiner Buchung bietet der Gast bzw. der Auftraggeber der BEG den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.
b) Der Dienstvertrag über die Führung bzw. der Vertrag mit sonstigen Leistungsträgern kommt durch die schriftlich, per Fax oder E-Mail übermittelte Buchungsbestätigung der BEG zustande.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung der BEG besteht aus der Durchführung der Führung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Führung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der BEG. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
3.3. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit der BEG. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und der BEG vorbehalten, den Vertrag über die Führung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch die BEG bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
4. Preise und Zahlung; Quittungen und Rechnungen
4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Führung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Führungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Führung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
4.3. Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist die Vergütung mit Beginn der Führung in bar oder per EC-Karte zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese von der BEG ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit der BEG gültig.
4.4. Bei in bar entrichteten Entgelten für die Führungen werden auf Wunsch des Gastes bzw. Auftraggebers Quittungen erstellt.
4.5. Eine Rechnungsstellung durch die BEG für den Auftraggeber erfolgt auf Wunsch.
5. Umbuchungen
Ein Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Führung, der Uhrzeit, des Ausgangs- bzw. Abfahrtortes und des Zielortes der Führung (Umbuchung) besteht nicht. Ausnahmen sind auf Nachfrage möglich.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1. Nehmen der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der BEG zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung etwaiger bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Führung besteht.
b) Die BEG hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die sie durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
7. Kündigung und Rücktritt durch den Gast bzw. den Auftraggeber
7.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit der BEG nach Vertragsabschluss nur bis zu dem Tag kündigen, der dem Tag vorausgeht, an dem die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen sind bzw. beginnen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine schriftliche Kündigung wird jedoch dringend empfohlen.
7.2. Der Gast bzw. Auftraggeber kann bis 2 Werktage einschließlich vor dem Tag der zu erbringenden Leistungen kostenfrei stornieren.
7.3. Bei einer Stornierung, die einen Werktag vorher oder am Tag erfolgt, an dem die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Die BEG hat sich jedoch auf diesen Anspruch Vergütungen, die sie durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt, anrechnen zu lassen.
7.4. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes bzw. des Auftraggebers bei der BEG zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die BEG zu richten.
8. Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers
8.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihm im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann.
8.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung der BEG spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Die BEG kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen die BEG generell zur Absage der Führung. Im Falle einer Verspätung wird die Führung, nach Vereinbarung zwischen der BEG und dem Gast bzw. dem Auftraggeber, entweder verkürzt oder in vereinbartem Umfang mit entsprechender zeitlicher Verschiebung durchgeführt. Im Falle einer Verkürzung ist die volle vereinbarte Vergütung zu bezahlen; im Falle einer ungekürzten Durchführung ist die Wartezeit der BEG mit € 15,- pro angefangener halben Stunde zu vergüten.
8.3. Der Gast bzw. der Gruppenauftraggeber sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber der BEG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4. Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Führung bleiben hiervon unberührt.
9. Alternative Streitbeilegung; Gerichtsstand
9.1. Die BEG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für die BEG verpflichtend würde, informiert die BEG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die BEG weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr hin.
9.2. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer bzw. der BEG vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Führung.
9.3. Der Gast bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer bzw. die BEG nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.
9.4. Für Klagen des Gästeführers bzw. der BEG gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers bzw. der BEG deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.
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Anbieter und Vertragspartner im Buchungsfall ist:
Biosphaerium Elbtalaue GmbH
Geschäftsführerin: Andrea Schmidt
Schlossstr. 10
21354 Bleckede
Tel.: 0 58 52 / 95 14 14
Fax: 0 58 52 / 95 14-99
Mail: info(at)biosphaerium.de
Amtsgericht Lüneburg HRB: 2364
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BIOSPHAERIUM ELBTALAUE GMBH FÜR DIE ÜBERLASSUNG TOURISTISCHER LEISTUNGEN AN WIEDERVERKÄUFER
1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen
1.1. Die vertragliche Leistungspflicht der Biosphaerium Elbtalaue GmbH, nachstehend BEG abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Auftraggeber (nachstehend AG) abgekürzt, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht der BEG bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbe-dingungen.
1.2. Die BEG ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertrags-partner, soweit nicht die BEG nach Ziff. 9.5 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist.
1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der BEG und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die BEG hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-m BGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der BEG und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer Rechtswahl ausdrücklich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge und Pauschalreisen.
1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen der BEG und dem AG.
1.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen (Verbraucher i.S. von § 13 BGB).
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von der BEG angebotenen Reiseleistungen mündlich, telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und die BEG unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.
2.2. Die BEG unterbreitet dem AG auf der Grundlage seiner Interessenbekundung mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.
2.3. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur schriftlich, per Fax oder per E-Mail angenommen werden. Eine Annahme des Angebots ist auch durch Übermittlung eines unterzeichneten Exemplars des Vertragsangebot als PDF-Dokument per E-Mail Anhang möglich.
2.4. Ist im Angebot eine Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so ist das Angebot für die BEG nur bis zum Ablauf dieser Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit Zugang der Annahmeerklärung bei der BEG zu geschäftsüblichen Zeiten angenommen werden. Das Angebot kann nur durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung angenommen werden.
2.5. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei der BEG zustande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. Die BEG wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigen und gegebenenfalls gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und / oder die Restzahlung übermitteln.
2.6. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn die BEG eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zustande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots der BEG waren.
2.7. Soweit die BEG Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zustande, dass der AG an die BEG telefonisch, mündlich, per E-Mail, schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular der BEG) übermittelt und die BEG die Buchung schriftlich, per E-Mail oder per Fax an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei der BEG an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung der BEG von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot der BEG. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zustande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung der BEG bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der BEG abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung der BEG abgeschlossen werden (Siehe Ziff. 2.7), bestimmt sich die Leistungspflicht der BEG nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung der BEG.
4. Preise, Preiserhöhungen
4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen der BEG und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen der BEG, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von der BEG für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütung gem. § 632 BGB zu bezahlen.
4.2. Die BEG kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
4.3. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist die BEG berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit die BEG nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung
5.1. Die Zahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Leistungsbeginn fällig.
5.2. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind aus-drückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
5.3. Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
5.4. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
5.5. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist BEG vorbehalten.
6. Vertragliche Obliegenheiten der BEG, Reiseausschreibung
6.1. Der AG wird die BEG gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Er wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit der BEG und die Leistungserbringung durch die BEG erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit der BEG entspricht.
6.2. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der BEG anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
6.3. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewähr-leistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als die BEG zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
7. Stornierung, Rücktritt, Kündigung
7.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung der BEG, bzw. wegen höherer Gewalt, bleiben hiervon unberührt.
7.2. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
7.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei der BEG zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Fax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.
7.5. Der AG kann bis 2 Werktage einschließlich vor dem Tag der zu erbringenden Leistungen kostenfrei stornieren.
7.6. Bei einer Stornierung, die einen Werktag vorher oder am Tag erfolgt, an dem die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Die BEG hat sich jedoch auf diesen Anspruch Vergütungen, die sie durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt, anrechnen zu lassen.
8. Führungszeiten, Pflichten des Auftraggebers
8.1. Der AG ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihm im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann.
8.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der AG verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung der BEG spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Die BEG kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können.
Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen die BEG generell zur Absage der Führung. Im Falle einer Verspätung wird die Führung, nach Vereinbarung zwischen der BEG und dem AG, entweder verkürzt oder in vereinbartem Umfang mit entsprechender zeitlicher Verschiebung durchgeführt. Im Falle einer Verkürzung ist die volle vereinbarte Vergütung zu bezahlen; im Falle einer ungekürzten Durchführung ist die Wartezeit der BEG mit € 15,- pro angefangener halben Stunde zu vergüten.
9. Kündigung wegen Mängeln oder höherer Gewalt
9.1. Eine Kündigung durch den AG wegen Mängeln der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der AG der BEG den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich.
9.2. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorausseh-barer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall können sowohl die BEG als auch der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
b) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf den Fall einer höheren Gewalt mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ist nicht möglich.
c) Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen höherer Gewalt, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch die BEG auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
d) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt kann die BEG dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung wegen höherer Gewalt bei der BEG angefallen wären. Der BEG bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, der BEG nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
e) Jedwede sonstigen Kosten nach einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Die BEG haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis der BEG – vom AG zusätzlich zu den Leistungen der BEG angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom AG organisierte An- und Abreisen zu dem mit der BEG vertraglich vereinbarten Leistungsort sowie eigene Beförderungen des AG während der Reise
b) Nicht im Leistungsumfang der BEG enthaltene Veranstaltungen oder Aktivitäten vor, während und nach der Reise und am Leistungsort.
10.2. Die BEG haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beein-trächtigungen der von der BEG geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen, Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht werden.
a) Die BEG haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder anderer Beauftragter vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit der BEG nicht abgestimmte Änderungen der vertraglichen Leistungen; Weisungen an örtliche Führer; Leistungsträger und Agenturen; Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern sowie Auskünfte und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.
10.3. Soweit für die Gewährleistung und Haftung der BEG gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und der BEG vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlägen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.
10.4. Soweit Gewährleistung und Haftung der BEG nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit der BEG bei anderen Ansprüchen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
10.5. Die BEG haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung der BEG aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.
11. Ausschlussfrist, Verjährung von Ansprüchen
11.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber der BEG aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnis gilt:
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der vertraglichen Leistungen hat der AG innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem Datum des vertraglich vorgesehenen Reiseendes schriftlich gegenüber der BEG geltend zu machen.
b) Die Ausschlussfrist gilt grundsätzlich nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmer.
11.2. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der BEG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BEG beruhen, verjähren in 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BEG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BEG beruhen.
11.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 1 Jahr.
11.4. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber der BEG begründen sowie von der BEG als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
11.5. Schweben zwischen dem AG und der BEG Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder die BEG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen der BEG und dem AG ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes der BEG. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch bei Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.
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Anbieter und Vertragspartner im Buchungsfall ist:
Biosphaerium Elbtalaue GmbH
Geschäftsführerin: Andrea Schmidt
Schlossstr. 10
21354 Bleckede
Tel.: 0 58 52 / 95 14 14
Fax: 0 58 52 / 95 14-99
Mail: info(at)biosphaerium.de
Amtsgericht Lüneburg HRB: 2364
Willkommen im Biosphaerium Elbtalaue
Unsere Haus- und Nutzerordnung
Als Informationszentrum für das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue sowie als Touristinformation und Veranstaltungsort freuen wir uns über den Besuch und das Interesse unserer Gäste. Wo viele Menschen zusammen kommen, bedarf es der gegenseitigen Rücksichtnahme. Unsere Haus- und Nutzerordnung dient dazu, Ihnen und allen Beteiligten einen angenehmen Aufenthalt zu gewährleisten.
Bleckede im Juni 2018
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Ausführungenbeziehen sich auf Haupt- und Nebengebäude des Biosphaeriums, den Schlosshof sowie die Zufahrt von der Schlossstraße und die Brücke zum Schlosspark.
2. Öffnungszeiten, Eintrittskarten, Gutscheine
Der Besuch der Ausstellung im Erdgeschosses des Haupthauses ist eintrittsfrei. Für den Besuch der kostenpflichtigen Bereiche des Biosphaeriums ist der Erwerb einer Eintrittskarte erforderlich; der Zugang erfolgt ausschließlich über die gekennzeichneten Eingänge. Die Eintrittskarten berechtigen während der allgemeinen Öffnungszeiten zum Eintritt und Aufenthalt im Biosphaerium. Teile des Biosphaeriums sind nur durch Passieren eines Zugangssystems zu betreten; die dafür aufgestellten Lesegeräte sind ordnungsgemäß zu bedienen. Mit den Tickets können die Zugangssysteme nur einmal passiert werden. Die Eintrittskarten sind mitzunehmen und während des Aufenthaltes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie verlieren ihre Gültigkeit mit Verlassen der zugangskontrollierten Bereiche. Eine betriebs- oder tierhaltungsbedingte vorübergehende Aussetzung einzelner Betriebs- und Ausstellungsbereiche mindert grundsätzlich nicht die Qualität der Leistung oder das zu entrichtende Entgelt. Für bestimmte Besuchergruppen gelten ermäßigte Eintrittspreise, diese dürfen nur bei entsprechender Berechtigung erworben werden. Gleiches gilt für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen. Ein Weiterverkauf von Eintrittskarten sowie deren kommerzielle Nutzung ist ohne gesonderte vertragliche Beziehung untersagt. Eintrittskarten, die unberechtigt erworben oder missbräuchlich genutzt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Die betroffenen Personen werden zukünftig vom Besuch ausgeschlossen, das Biosphaerium behält sich die Möglichkeit einer Strafanzeige vor.
3. Jahres- und Turmkarten
Das Biosphaerium bietet erwachsenen Einzelpersonen und Familien die Möglichkeit, Jahreskarten zu erwerben. Sie berechtigt die namentlich auf der Karte genannte/n Person/en ab dem Tag der Ausstellung für die Dauer eines Jahres zum Eintritt in das Biosphaerium während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Familien-Jahreskarte umfasst maximal zwei Erwachsene sowie die dazugehörigen schulpflichtigen Kinder. Bei der Ausgabe von Jahreskarten ist der Empfang und die Zustimmung zu dieser Ordnung schriftlich zu bestätigen. Jahreskarten sind nicht übertragbar. Bei ihrem Verlust besteht kein Anspruch auf die Ausstellung einer Ersatzkarte oder eine Gelderstattung. Ferner können personalisierte 10er-Turm-Karten erworben werden, die ausschließlich den Besuch des Turmes umfassen. Pro Person wird maximal eine 10er-Turm-Karte abgegeben. Der Besuch anderer Ausstellungsbereiche stellt eine missbräuchliche Nutzung dar, wodurch die Eintrittskarte automatisch ihre Gültigkeit verliert. Bei der Weitergabe oder widerrechtlichen Nutzung von Jahres- oder Turmkarten hat das Biosphaerium das Recht, die Karten umgehend einzuziehen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir im Interesse unserer ehrlichen Gäste solche Missbräuche ggf. auch zur Strafanzeige bringen und die beteiligten Personen künftig vom Bezug weiterer Jahres- oder 10er-Turm-Karten ausschließen.
4. Serviceleistungen für unsere Besucher
Barrierefreier Zugang
Alle Ausstellungsbereiche im Haupthaus – vom historischen Keller bis zum barocken Dachboden – sowie der Gastronomiebereich sind rollstuhlgerecht über einen Fahrstuhl erreichbar. Ferner verfügen wir über eine behindertengerechte Toilette. Die Aquarienlandschaft und die Biberanlage sind ebenfalls rollstuhlgerecht mit Ausnahme der Empore in der Aquarienlandschaft, der Dachterrasse des Biberbaus und dem historischen Aussichtsturm (Wendeltreppe).
Garderobe und Gepäck
Im Untergeschoss des Haupthauses halten wir Schließfächer für Ihre Garderobe und Ihr Gepäck vor. Es liegt im Ermessen unseres Servicepersonals, sperrige Gegenstände wie z. B. große Rucksäcke von der Mitnahme in unsere Ausstellung auszuschließen. Für im öffentlichen Besucherbereich stehende Garderoben und dort abgelegte Gepäckstücke kann keine Haftung durch das Biosphaerium übernommen werden.
Wickelmöglichkeiten und Kinderwagen
Als familienfreundliche Einrichtung halten wir in der Behinderten-Toilette im Untergeschoss einen Wickeltisch zur Verfügung. Bitte nehmen Sie beim Abstellen von Kinderwagen Rücksicht auf andere Besucher.
Essen und Trinken
Im Café Fritz und den dazugehörigen Sitzplätzen auf dem Hof haben Sie die Möglichkeit, Speisen und Getränke zu erwerben und zu genießen. Die öffentlichen Bänke können im üblichen Rahmen für Pausen genutzt werden, ausgewiesene Picknickzonen oder Grillmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke in den Ausstellungsräumen nicht erlaubt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Entsorgung von Kaugummi. Bitte nutzen Sie zur Abfallentsorgung die dafür vorgesehenen Behälter oder sprechen Sie ggf. unser Servicepersonal direkt an.
5. Mitnahme von Tieren
Aus Rücksicht auf andere Besucher sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit unserer Tiere ist es nicht gestattet, Hunde oder andere Tiere mit ins Biosphaerium (Haupthaus, Aquarienlandschaft und Biberanlage) zu nehmen. Blindenhunde sind hiervon ausgenommen; bitte informieren Sie hierüber unser Servicepersonal beim Erwerb Ihrer Eintrittskarte.
6. Fotografieren und Filmen
Ton-, Film-, Foto- und Videoaufnahmen jeder Art dürfen nur zu privaten Zwecken erfolgen. Aus Rücksicht auf unsere Tiere und andere Besucher ist in der Aquarienlandschaft und im Biberbau der Einsatz von Blitzlicht nicht gestattet. Die Verwendung für gewerbliche, kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke – auch auf privaten Webseiten – bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Biosphaeriums, sprechen Sie uns hierauf gerne an. Für den Fall, dass das Biosphaerium oder ein von diesem Beauftragter Film- oder Fotoaufnahmen von einem Besucher macht, willigt dieser in deren Verwendung für Zwecke der Presse-, Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit des Biosphaeriums ein.
7. Grundlegende Sicherheitsbestimmungen
Die Sicherheit unserer Besucher, Mitarbeiter und Sachwerte hat einen hohen Stellenwert für uns. Dies gilt insbesondere für den Brandschutz, daher sind die feuerpolizeilichen Vorschriften unbedingt zu beachten. In den Gebäuden und im kostenpflichtigen Außenbereich besteht ein generelles Rauchverbot, auf dem gesamten Gelände ist das Entfachen von Feuer verboten. Das Mitbringen von Rollern, Skateboards, Rollschuhen etc. ist im Biosphaerium (Haupthaus, Aquarienlandschaft und Biberanlage) aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Die Mitnahme von Waffen aller Art (dazu gehören auch Messer, Ketten, Schlagringe usw.) ist auf dem Gelände des Biosphaeriums untersagt. Personen, die tatsächlich oder anscheinend unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Biosphaerium verweigert bzw. sie können des Geländes verwiesen werden. Den Anordnungen des Personals ist im eigenen wie im Interesse aller Besucher Folge zuleisten. Bei Nichtbefolgung kann unser Personal Sie vom Besuch des Biosphaeriums ausschließen oder des Geländes verweisen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Besucher haften für alle Schäden, die durch Zuwiderhandlungen oder Nichtbeachtung der Benutzungsanleitungen oder Anweisungen entstehen.
8. Verhalten gegenüber unseren Tieren
Für das Wohlbefinden und die Gesundheit unserer Tiere ist es besonders wichtig, dass sie artgerecht und gesund ernährt werden. Dies gewährleistet unser Fachpersonal durch die entsprechende Auswahl und Menge von Futter. Eine Fütterung durch unsere Besucher ist daher grundsätzlich untersagt. Ebenfalls nicht erlaubt ist das Erklettern oder Übersteigen von Sicherheitsabsperrungen sowie das Klopfen an Scheiben oder das Berühren von Präparaten. Fische wie Säugetiere sind lärmempfindlich; wir bitten Sie hierauf Rücksicht zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, die beteiligten Personen des Geländes zu verweisen und von künftigen Besuchen auszuschließen.
9. Schlosshof und Spielplatz
Der Schlosshof sowie die Auffahrt und die Brücke sind öffentlich zugängliche Bereiche, deren Nutzung z. B. im Rahmen von Veranstaltungen eingeschränkt werden kann. Ein Parken von PKWs und Motorrädern ist grundsätzlich untersagt; insbesondere sind die Feuerwehrzufahrten freizuhalten. Für Veranstaltungen und Anlieferungen können nach vorheriger Absprache Ausnahmen gemacht werden, sprechen Sie uns hierauf gerne an. Für das Abstellen von Fahrrädern stehen entsprechende Ständer zur Verfügung, diese sind vorrangig zu nutzen. Die Spielgeräte des Spielplatzes befinden sich im Eigentum und in der Unterhaltungspflicht der Stadt Bleckede. Bei der Benutzung des Spielplatzes sind Altersbeschränkungen und Benutzungshinweise unbedingt zu beachten. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung oder sonst unsachgemäße Benutzung verursacht werden, übernimmt das Biosphaerium keine Haftung.
10. Aufsichtspflicht
Wir bitten Eltern und andere Erziehungsberechtigte, ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen. In diesem Sinne haften die Aufsichtspersonen auch für Schäden, die durch die Beaufsichtigten entstanden sind. Gleiches gilt für Kindergruppen und Schulklassen: LehrerInnen und Erziehungsberechtigte bitten wir, auf das angemessene Verhalten ihrer Kinder und Jugendlichen zu achten. Gerade die Begegnung mit lebenden Tieren erfordert ein respektvolles Verhalten, so dass unsere Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht gestört werden dürfen, z. B. durch laute Musik und lautes, hektisches Verhalten.
11. Fundstücke und Schadensmeldungen
Wir pflegen und überwachen unsere Einrichtungen im Biosphaerium sorgfältig. Sollten Sie dennoch ohne eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schadensfall bitte umgehend, auf jeden Fall aber vor dem Verlassen des Geländes an unserem Informationstresen. Melden Sie sich auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorfall möglicherweise später ein Schaden entstehen könnte. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Geländes erfolgt. Wenn Sie verlorengegangene Gegenstände vermissen, wenden Sie sich bitte an das Servicepersonal am Informationstresen. Sollten Sie offensichtlich verlorene Gegenstände im Biosphaerium finden, bitten wir Sie, diese am Informationstresen abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
12. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen
Werbung aller Art im gesamten Geltungsbereich dieser Ordnung sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Befragungen und Zählungen.
13. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Besuch (z.B. Anfragebögen, Besucherbefragung oder Feedback-Bögen) oder der Ausstellung von Jahreskarten erhobenen Daten werden ausschließlich intern verwendet. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt im Biosphaerium.
Das Team vom Biosphaerium Elbtalaue